Wie du Rabattaktionen erkennst, die keine sind

„Jetzt 40 % günstiger“ klingt gut. Ob es stimmt, siehst du nur, wenn du den Preis kennst, mit dem verglichen wird. Hier ein paar Prüfschritte, die in wenigen Minuten gehen.

Was das Gesetz zu Preisermäßigungen sagt

Wirbt ein Händler gegenüber Verbrauchern mit einer Preisermäßigung für eine Ware, muss er nach § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) „den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben“, und zwar den, „den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat“ [1]. Als Vergleichswert zählt also der niedrigste Preis der letzten 30 Tage, nicht irgendein höherer früherer Preis.

Der Paragraf nennt Ausnahmen, etwa für individuelle Preisermäßigungen und für schnell verderbliche Waren [1]. Wie die Regeln im Einzelfall auszulegen sind, können wir hier nicht bewerten; das ist keine Rechtsberatung.

Woran du Scheinrabatte erkennst

So prüfst du den echten Preis

  1. Preise vergleichen. Suche den Artikel mit genauer Bezeichnung oder Modellnummer in einem Preisvergleich und bei anderen Shops.
  2. Preisverlauf ansehen, wenn der Preisvergleich ihn zeigt. Er verrät, ob der „reduzierte“ Preis auch vorher schon galt.
  3. Gesamtpreis ausrechnen: Artikel, Versand, eventuelle Gebühren, abzüglich Code.
  4. Bedingungen des Codes prüfen (Mindestbestellwert, Ausschlüsse). Siehe Gutscheincodes richtig einlösen.
  5. Cashback getrennt rechnen. Ob es sich lohnt, hängt vom Portal ab; mehr dazu in Gutschein, Code, Cashback.

Wie wir damit umgehen

Wir zeigen Rabatte nur so, wie sie das Partnerprogramm des Shops angibt, und trennen Codes, Aktionen und Vorteile „laut Shop-Website“. Wir behaupten nie, ein Angebot sei „100 % geprüft“. Welche Prüfstufen es gibt und wie wir sortieren, steht in So prüfen wir; wie wir mit Werbelinks Geld verdienen, in So verdienen wir Geld. Ob ein Preis wirklich gut ist, kannst du aber nur selbst durch Vergleichen herausfinden.

Alle Shops mit aktuellen Codes findest du unter Gutscheine von A bis Z, eine Auswahl nach Thema zum Beispiel unter Technik & Elektronik.

Quellen

  1. Preisangabenverordnung (PAngV), § 11 Preisermäßigungen – „…bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, …“ (geprüft am 2026-10-27)
  2. Preisangabenverordnung (PAngV), § 11, Bezugszeitraum – „…den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“ (geprüft am 2026-10-27)

Stand der Recherche: 2026-10-27. Das ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.

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